Die Autobank Aktiengesellschaft hat heute einen Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) gemäß § 70 Absatz 2 BWG erhalten. Der Spruch lautet im wesentlichen wie folgt:
I. Der Autobank Aktiengesellschaft mit Sitz in der Gertrude-Fröhlich-Sandner-Straße 3, 1100 Wien, wird gemäß § 70 Abs 2 Z 4 BWG die Fortführung des Geschäftsbetriebs gänzlich untersagt, womit auch eine Zahlungseinstellung im Sinne des § 9 Z 2 Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (ESAEG, BGBl I 117/2015) verfügt wird.
II. Frau Dkfm. Dorotea-E. Rebmann wird gemäß § 70 Abs 2 Z 2 lit. b BWG zur fachkundigen Aufsichtsperson (Regierungskommissärin) bei der Autobank Aktiengesellschaft bestellt.
III. Als Regierungskommissärin obliegt Frau Dkfm. Dorotea-E. Rebmann wie folgt:
1. einzelne Geschäfte, die die Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen der Autobank Aktiengesellschaft nicht vergrößern, zu erlauben und sich für diese Zwecke laufend über die Verhältnisse in der Autobank Aktiengesellschaft zu informieren sowie
2. der FMA unverzüglich über Sachverhalte, welche die Risikolage des Kreditinstituts zusätzlich wesentlich verschärfen und den Verdacht der Verletzung von bankaufsichtsrechtlichen Bestimmungen nahelegen, zu berichten, jedenfalls aber vierzehntägig (beginnend mit der Bestellung) schriftlich über ihre Tätigkeit Bericht zu legen.
IV. Zu Zwecken der Erfüllung der Aufgaben der Regierungskommissärin hat die Autobank Aktiengesellschaft mit der Regierungskommissärin und ihren Mitarbeitern umfassend zu kooperieren.
V. Die Spruchpunkte I.) - IV.) gelten für die Dauer der Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen der Autobank Aktiengesellschaft gegenüber ihren Gläubigern, wobei das Ende der Gefährdung durch die FMA festzustellen ist, längstens jedoch für 18 Monate.
VI. Mit Bestellung von Frau Dkfm. Dorotea-E. Rebmann als Regierungskommissärin gemäß § 70 Abs 2 Z 2 lit. b BWG (Spruchpunkt II.) endet deren Mandat als vorläufige Verwalterin gemäß § 46 BaSAG (Mandatsbescheid der FMA vom 19.8.2020).
VII. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ist gemäß § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen.
Die Autobank Aktiengesellschaft prüft diesen Bescheid und wird mit der nunmehrigen Regierungskommissärin kooperieren.